AGB

 

 § 1 Allgemeines

  1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung und gelten – vorbehaltlich anderslautender Bestimmung – gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus.
  2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
  3. Für unsere Warensendungen gelten generell, wenn auch nicht explizit im Angebot oder Auftrag aufgeführt, die "Allgemeinen Lieferbedingungen für Leistungen der Elektroindustrie" einschließlich der Ergänzung zum verlängerten Eigentumsvorbehalt.
  4. Werbeaussagen in Produktinformationen oder Werbematerialien sowie jegliche technischen Auskünfte sind unverbindlich. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellen sie keine vereinbarten Beschaffenheiten und weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien der vom Verkäufer zu liefernden Waren dar. Garantien werden vom Verkäufer nur durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer übernommen.
  5. Technische Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen, Konstruktionsvorschläge etc.) und Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf diese ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände auf Verlangen des Verkäufers vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.
  6. Rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Textform im Sinne des § 126b BGB genügt).

 § 2 Angebote, Preise, Lieferfristen

  1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Angebotspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zugesagt hat. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe sowie Verpackungs- und Frachtkosten.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, auch nach Vertragsschluss angemessene Preiserhöhungen vorzunehmen, sofern Vorlieferanten des Verkäufers seit Vertragsschluss ihre Preise um mindestens 5 % im Vergleich zu den bei Vertragsschluss geltenden Preisen erhöht haben und die Preiserhöhung dies ausgleichen soll.
  3. Vereinbarte Fristen und Termine rechnen vom Tag der Auftragsbestätigung ab und gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf abgesandt wird.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich ggf. um die Zeit, bis der Kunde dem Verkäufer die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Angaben und Unterlagen übergeben bzw. zugesandt hat.
  5. Eine Auslieferung vor dem bestätigten Liefertermin ist, je nach Kapazität der laufenden Fertigung, möglich. Der Verkäufer berechnet für die Expressfertigung oder vorgezogene Auslieferung zusätzlich 20% ursprünglichen Warenwertes, mindestens jedoch 100€.
  6. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
  7. Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Es gelten die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Frachten und Versandkosten. Sonstige Nebenkosten trägt der Käufer bzw. der Empfänger.
  8. Falls auf Verlangen des Kunden ein Lieferprogramm (Kundenauftrag) abgeändert wird, ist der Verkäufer berechtigt, die dadurch verursachten Kosten (Mehraufwendungen) in Rechnung zu stellen oder eine Preisanpassung vorzunehmen.

 § 3 Erfüllungsort, Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

  1. Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers ist Wuppertal.
  2. Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers unfrei ab Lager Wuppertal bzw. ab Lieferwerk. Die Wahl der Versandart bleibt dem Verkäufer überlassen, wenn nicht anders vereinbart ist.
  3. Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers. Versicherungen werden nur auf Verlangen und Kosten des Käufers abgeschlossen.
  4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
  5. Leistet der Verkäufer nicht oder nicht vollständig innerhalb des vertraglich festgelegten Zeitraums, so gerät er nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften allein durch gesonderte Mahnung des Käufers in Verzug. In diesem Fall kann der Käufer pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Werts desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich auf mögliche Schadensgefahren hinzuweisen.
  6. Rücklieferungen werden nur nach vorheriger Genehmigung des Verkäufers frachtfrei und unter Abzug von Wiedereinlagerungskosten angenommen. Die Wiedereinlagerungskosten liegen je nach Art und Weise des Kaufgegenstandes, mindestens jedoch bei 20% der Warenwertes.

 § 4 Teillieferungen und Gefahrenübergang

  1. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, selbständig Teillieferungen zurückzuweisen.
  2. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die vom Verkäufer benannt sind, aufden Kunden über bzw. sobald die Sendung mit den Liefergegenständen dasWerk oder Lager des Verkäufers verlässt. Soweit sich der Versand ohneVerschulden des Verkäufers verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mitMeldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Bestimmungengelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicherServiceleistung an den Kunden.Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt.
  3. Im Falle eines bei Gefahrübergang vorliegenden Mangels gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln mit der Maßgabe, dass die Art und Weise der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Lieferung einer neuen Sache) nach Wahl des Verkäufers erfolgt.

 § 5 Zahlungen

  1. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bei Empfang ohne Abzug fällig.
  2. Neukunden sowie Bestandskunden, bei welchen kein rechtzeitiger Zahlungseingang zu erwarten ist (nach Einschätzung, Erfahrung des Verkäufers) leisten Vorkasse.
  3. Skontogewährung bedarf besonderer Vereinbarung und setzt voraus, dass keine Zahlungsrückstände des Kunden gegenüber dem Verkäufer bestehen.
  4. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen.
  5. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und alle etwa gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Die Regelung des § 353 HGB bleibt unberührt.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 § 6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Es gilt die Prüfungs- und Rügepflicht des § 377 HGB mit der Maßgabe, dass offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 5 Werktagen nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen sind. Versteckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer gemäß den vorstehenden Regelungen verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Käufer seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist dem Käufer vom Verkäufer arglistig verschwiegen worden. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Etwaige Mängelansprüche des Käufers verjähren – soweit nicht ein Fall des § 438 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB oder des § 479 BGB vorliegt oder der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat – in einem Jahr ab Lieferung.
  1. Die Haftung des Verkäufers für Schäden oder vergebliche Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit den nachfolgend geregelten Beschränkungen: Eine Haftung des Verkäufers für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen – von dem Verkäufer, seinen Organen oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder – auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner Organe oder eines seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
  2. Verletzt der Verkäufer eine wesentliche Vertragspflicht, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Verkäufer haftet in diesem Fall insbesondere nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziff. 3 und 4 sowie die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Abs. 2 gelten nicht, soweit Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen den Verkäufer geltend gemacht werden sowie in den Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  4. Schäden, die durch Spezifikationen oder verkehrte Handhabung des Käufers (Endanwenders) bedingt sind, schließen wir aus (unsachgemäßer Gebrauch oder Verwendung).
  5. Im Falle einer Reklamation ist unverzüglich Kontakt mit dem Verkäufer aufzunehmen, damit berechtiget Reklamationen schnellstens bearbeitet werden können. Im Fall einer unberechtigten Reklamation behält sich der Verkäufer vor, den entstandenen Kontroll- und Prüfaufwand zu berechnen.
  6. Sonderteile und Artikel, welche kundenspezifisch gefertigt werden oder bereits gefertigt worden sind, können nicht storniert oder zurückgesandt werden. Eine Stornierung eines entsprechenden Auftrages ist nur möglich, insofern die Vormaterialbeschaffung und / oder Fertigung noch nicht stattgefunden hat.
  7. Für Teile, welche in Lohnfertigung durch den Verkäufer hergestellt werden, übernimmt Tensometric keine Gewährleistung für Eignung und Eigenschaft, da nach Spezifikationen des Auftraggebers (Käufers) gefertigt wird.

 § 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus dem Liefervertrag und der mit dem Käufer bestehenden Geschäftsbeziehung (ein schließlich Saldoforderung aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis) sicherheitshalber Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der Kaufsache zu versichern.
  2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verarbeiten und/oder zu veräußern.
  4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  5. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  1. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich zur Einziehung der gemäß Abs. 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  2. Bei vorliegenden Zahlungsschwierigkeiten (Insolvenz, Konkurs o.ä.) des Käufers, ist dieser verpflichtet dem Verkäufer unverzüglich, wenn möglich vor Angebots- oder Auftragsvergabe, hiervon in Kenntnis zu setzen.
  3. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer – nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung und unbeschadet weiterer dem Verkäufer zustehender (Schadensersatz-Ansprüche) – zum Rücktritt vom Vertrag und Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
  4. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

 § 8 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des IPR und des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist Wuppertal, wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer kann aber auch am Sitz des Käufers Klage erheben.

 

 

Einkaufsbedingungen

 

 Allgemeines

Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die mit diesen Einkaufsbedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn der Lieferant sie bei der Annahme für anwendbar erklärt und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant dies in seinen Bedingungen ausschließt. Auch in der Annahme der Leistung durch uns liegt keine stillschweigende Anerkennung abweichender Bedingungen vor. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und unserer Einkaufsbedingungen sind nur gültig, wenn die von uns schriftlich bestätigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so haben die übrigen Bestimmungen im Einzelnen gleichwohl Gültigkeit. Regelungslücken sind durch Auslegung zu schließen, was nach Sinn und Zweck sowie wirtschaftlicher Zielrichtung unserer Einkaufsbedingungen zu geschehen hat. Ersatzweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

Wir bestellen unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Jede Bestellung ist unverzüglich bzw. bis zu dem von Tensometric angegebenen Termin unter Angabe unserer Bestelldaten, des verbindlichen Liefertermins und eines verbindlichen Festpreises zu bestätigen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe im Rahmen einer Rahmenbestellung oder Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht. Verträge aller Art sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen binden Tensometric nur, wenn sie von Tensometric schriftlich bestätigt wurden. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt. Sind unserer Bestellung Zeichnungen oder technische Spezifikationen beigefügt, hat der Lieferant diese auf Übereinstimmung zu überprüfen und uns im Falle von Unstimmigkeiten unverzüglich zu informieren.

Preise, Rechnungsstellung, Zahlungen

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, verstehen sich die Preise frei Empfangsstelle einschließlich Verpackung und Versicherung. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit Tensometric keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Lieferanten. Rechnungen ohne Angabe unserer Bestellnummer werden nicht bearbeitet. Bei beanstandeten Rechnungen ist das Eingangsdatum der berichtigten Rechnung maßgebend. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen Zahlungen seitens Tensometric innerhalb 14 Tagen nach Zugang der Lieferung beziehungsweise Erbringung der Leistung und nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 3% Skonto vom Nettorechnungsbetrag oder binnen 30 Tagen netto, jeweils nach unserer Wahl. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Solange Mängel der Lieferung und Leistung nicht restlos beseitigt sind, ist Tensometric berechtigt, den Rechnungsbetrag bis zur vollständigen Höhe zurückzubehalten. Bei früherer Anlieferung als vereinbart beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Tage, an dem die Lieferung/Leistung fällig gewesen wäre. Sind ausnahmsweise keine Preise angegeben, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt gegebenen Listenpreise des Lieferanten mit den oben genannten Abzügen. Jeder Versand erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Lieferanten. Diese Gefahr, auch die Gefahr der Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur vertragsgemäßen Ablieferung an der von Tensometric gewünschten Versandanschrift bzw. Versendungsstelle ausschließlich beim Lieferanten. Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten für Verpackungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insoweit trägt der Lieferant alle Kosten für die Einlagerung, den Rücktransport und die Entsorgung.

Lieferung

Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von Tensometric genannten Empfangs- oder Verwendungsstelle, sofern die Lieferung zu diesem Zeitpunkt vertragsgerecht erfolgt ist oder Tensometric die Lieferung als rechtzeitig erbracht bestätigt. Erkennt der Lieferant, dass der vereinbarte Termin, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden kann, so hat der Lieferant Tensometric dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der voraussichtlichen Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht unverzüglich oder ist aus Sicht von Tensometric diese Verzögerung

nicht hinnehmbar, so ist Tensometric ohne Angabe von Gründen berechtigt, entweder von Teilen der vereinbarten Lieferung oder vom Vertrag insgesamt zurückzutreten, ohne dass der Lieferant irgendwelche Rechte hieraus herleiten kann. Vor Ausspruch des Rücktritts hat Tensometric dem Lieferanten nur dann eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen, wenn kein Liefertermin vereinbart war. Tensometric ist darüber hinaus berechtigt, schon vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung den Rücktritt zu erklären, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen hierfür eintreten werden. Bei Fristüberschreitungen sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung eine Schadenspauschale von 1% des Rechnungsbetrages als Vertragsstrafe, höchstens jedoch in Höhe von 10% des Gesamtwertes des Auftrags zu berechnen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass uns nur ein geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens unsererseits bleibt davon unberührt.

Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche. Bei vorzeitiger Lieferung steht Tensometric das Recht zu, entweder die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin allein auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern. Teillieferungen akzeptiert Tensometric nur nach ausdrücklicher Vereinbarung, bei vereinbarten Teillieferungen ist im Zeitpunkt der Anlieferung die verbleibende Restmenge schriftlich aufzuführen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von Tensometric bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

Mehr- oder Minderlieferungen sind unbeschadet der Mängelhaftungsrechte seitens Tensometric nur bei schriftlicher Einwilligung möglich. Das gleiche gilt für eine Änderung des Fertigungsstandortes oder Fertigungsverfahrens. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG). An solcher Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produktes erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

Die Anlieferung hat nur an Werktagen zwischen 8 und 15 Uhr, Freitag bis 14 Uhr zu erfolgen. Anlieferungen außerhalb dieses Zeitfensters bedürfen einer schriftlichen Freigabe durch Tensometric. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, werden Lieferungen nach dem 15. Dezember eines Kalenderjahres abgewiesen und erst im darauffolgenden Kalenderjahr angenommen.

Mängelhaftung

Garantie

Der Lieferant garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Komponenten und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und den EU-Normen entsprechen. Sämtliche Produkteigenschaften bestimmen sich nach den EU-Normen bzw. Werkstoffdatenblättern, sowie nicht andere Normen mit Tensometric ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Sofern keine EU-Normen oder Werkstoffdatenblätter bestehen oder keine Gültigkeit mehr haben, gelten die entsprechenden DIN-Normen oder mangels solcher der Handelsbrauch, sofern diese nicht hinter dem neusten Stand der Technik zurückbleiben. Inhalt und Umfang der technischen Dokumentation bestimmen sich nach den EU-Richtlinien und den EU-Mitgliedsstaaten, in die das Produkt verkauft wird. Bezugnahmen des Lieferanten auf Normen, Werkstoffdatenblätter oder Werkprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte, Maße und Verwendbarkeit werden gegenüber Tensometric seitens des Lieferanten ausdrücklich garantiert.

Abweichung, Bedenken

Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so hat der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung seitens Tensometric rechtzeitig einzuholen. Die Vertragspflichten des Lieferanten werden durch

eine solche Zustimmung nicht berührt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von Tensometric gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies unter Angaben von Gründen Tensometric unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Mängel

Tensometric ist zur Untersuchung der Ware und Öffnung der Verpackungen nicht verpflichtet. Durch Zahlung der Rechnung wird kein Anerkenntnis insoweit erklärt, dass die Ware bestellt, vollständig oder mängelfrei ist, auf Mängelhaftungsansprüche sowie auf die Rechte aus verspäteter Lieferung wird nicht verzichtet. Alle Qualitätsmängel, Mengen- und Maßdifferenzen gelten als versteckte Mängel und verpflichten den Lieferanten zur Mängelhaftung, auch wenn solche Mängel erst durch den Endabnehmer von Tensometric festgestellt werden. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

Mängelhaftungsansprüche

Tensometric hat im Falle der Mangelhaftigkeit und im Falle nicht berechtigter Teillieferung das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen, die entweder in der Lieferung einer mangelfreien Sache oder in der Beseitigung des Mangels besteht. Der Lieferant hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dazu gehören u.a. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten der Hin- und Rücksendung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat Tensometric das Recht, auch weiterhin Nacherfüllung zu verlangen. Der Lieferant kann die von Tensometric gewählte Art der Nacherfüllung nur dann verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf Seiten Tensometric auf die andere Art der Nacherfüllung, wenn der Lieferant Tensometric die unverhältnismäßigen Kosten schriftlich nachweist. Kommt der Lieferant der Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb von Tensometric zu nennender angemessener Frist nicht nach, ist Tensometric berechtigt, entweder auf Kosten des Lieferanten die Ersatzbeschaffung vorzunehmen oder die Mangelhaftigkeit der Ware auf Kosten des Lieferanten selbst oder anderweitig beseitigen zu lassen. Tensometric kann auch darüber hinaus die Minderung des Preises vornehmen, soweit auch hiernach ein Minderwert verbleibt. Schadensersatzansprüche auf Seiten Tensometric bleiben hiervon unberührt.

Mängelhaftungsfrist, Verjährung

Die Mängelhaftungsfrist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an Tensometric oder den von Tensometric benannten Dritten bzw. der benannten Empfangs- / Verwendungsstelle, sofern kein späterer Zeitpunkt ausdrücklich bestimmt ist. Die Mängelhaftungsfrist beträgt ab diesem Zeitpunkt 3 Jahre, jedoch 5 Jahre ab diesem Zeitpunkt, sofern es sich um Liefergegenstände handelt, die entsprechend ihrem üblichen Verwendungszweck für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen. Die vorstehende Regelung gilt auch für die Lieferung von Ersatzteilen. Werden im Rahmen der Nacherfüllung Teile geliefert oder nachgebessert, gelten für den Neubeginn der hier geregelten Verjährungsfrist oder deren Hemmung die allgemeinen Vorschriften.

Gesetzliche Bestimmungen zum Mängelhaftungsrecht

Sofern vorstehend nicht ausdrücklich anders vorgesehen, gelten ansonsten oder ersatzweise die gesetzlichen Bestimmungen.

Produkthaftung, Rückrufkosten

Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder –gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte bedingt ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten, eine entsprechende Produkthaftungsversicherung mit ausreichender Deckung zu unterhalten. Die Versicherungspolice ist uns auf Verlangen zu Einsicht vorzulegen. Stehen Tensometric weitergehende Ansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

Qualitätssicherung

Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neusten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese bei Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

Patente/ Schutzrechte

Der Lieferant wird uns und unsere Kunden zu jeder Zeit während und nach der Dauer dieses Vertrages freihalten von allen Schäden und Kosten (einschließlich entgangenem Gewinn, Gebrauchsentzug, Stillstandzeiten, Pönalen, Anwaltskosten etc.), die uns oder unseren Kunden, wo auch immer, im

Zusammenhang mit dem Gebrauch oder Verkauf der vom Lieferanten zu liefernden Teile wegen angeblicher Patent-, Geschmacksmuster-, Urheber-, Marken- oder ähnlicher Schutzrechtsverletzungen entstehen und wird uns und unseren Kunden alle hieraus entstehenden Kosten und Schäden unverzüglich ersetzen. Sollten Ansprüche wegen Patentverletzung etc. gegen unsere Kunden oder uns geltend gemacht werden, wird der Lieferant hierüber informiert werden, mit der Aufforderung, dass dieser alle zur Niederschlagung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich auf eigene Kosten einleitet. Wir können vom Lieferanten für erwartete Auslagen und Schäden angemessene Sicherheitsleistungen verlangen. Sollten wir als Folge der Anspruchsstellung daran gehindert sein, irgendwelche der vom Lieferanten zu liefernden Teile zu verwenden oder zu verkaufen, und sollte der Lieferant nicht in der Lage sein, uns von dem Inhaber der Schutzrechte etc. eine Gebrauchsberechtigung zu beschaffen, wird der Lieferant unverzüglich gleichermaßen geeigneten Ersatz liefern, der keine Schutzrechte etc. verletzt, oder auf unseren Wunsch die gelieferten Gegenstände in einer Weise verändern, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt.

Werkzeuge, Formen, Beistellungen

Von uns dem Lieferanten überlassene Werkzeuge, Formen und Beistellungen (Materialien) verbleiben in unserem Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Der Lieferant ist auf unsere Anforderung hin verpflichtet, uns oder von uns beauftragten Dritten die Werkzeuge, Formen und Beistellungen herauszugeben, wenn er vertragliche Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt oder nicht mehr zu erfüllen hat. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an den Werkzeugen, Formen und Beistellungen ist ausgeschlossen. Die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und des Abhandenkommens beigestellter Werkzeuge, Formen und Materialien geht mit der Übergabe auf den Lieferanten über.

Warenursprung, Präferenzen, Vorschriften im internationalen Warenverkehr

Der Lieferant ist verpflichtet für alle von ihm an Tensometric gelieferten Artikel eine Langzeitlieferantenerklärung vorzulegen, in der er den präferenzrechtlichen Status der Ware („Ware mit EU-Präferenzursprungseigenschaft“ oder „Ware ohne EU-Präferenzursprungseigenschaft“) bestätigt. Der Lieferant haftet im Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung oder im Fall von fehlerhaft ausgestellten Erklärungen gegenüber der Tensometric für alle hieraus entstandenen Schäden. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Produkte darauf zu prüfen, ob sie im internationalen Warenverkehr Verboten, Beschränkungen und / oder Genehmigungspflichten unterliegen (z.B. hinsichtlich der Ausfuhrliste, Dual- Use VO, US- Re-Exportvorschriften etc.) und diese im zutreffenden Fall in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und sämtlichen Warenbegleitdokumenten entsprechend und zweifelsfrei mit nachvollziehbaren Angaben zu kennzeichnen. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung haftet der Lieferant für einen bei Tensometric eventuell daraus entstandenen Schaden, einschließlich Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder und dergleichen. Entschlüsselung der Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA

Verpflichtung zur Vertraulichkeit

Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. Unsere Angaben über die Anfertigung von uns bestellter Gegenstände sowie nach unseren Angaben angefertigten Zeichnungen und unsere eigenen Zeichnungen dürfen vom Lieferanten weder weiter verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant hat uns alle Nutzungen, die er aus der Verletzung dieser Verpflichtungen zieht, herauszugeben sowie jeden hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Einhaltung von Gesetzen, Regeln und gesetzlichen Vorschriften

Der Geschäftspartner hält sich an alle anwendbaren Gesetze, Regeln und Rechtsvorschriften in den Ländern, in denen er tätig ist, und ergreift geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Gesetze, Regeln und Rechtsvorschriften sicherzustellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die jeweils aktuelle Fassung des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG).

Höhere Gewalt

Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Anordnungen und andere von Tensometric nicht zu vertretende Fälle, welche eine Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und berechtigen Tensometric zum Rücktritt vom Vertrag.

Verbot von Kinderarbeit, Sklaverei, Menschenhandel und Zwangsarbeit

Der Lieferant verpflichtet sich, keine Kinder zu beschäftigen. Der Lieferant stellt sicher, dass seine eigenen Lieferanten ebenfalls keine Kinder beschäftigen. Unter Kinder sind alle Personen unter 15 Jahren zu verstehen. Kinder dürfen ausnahmsweise mit 14 Jahren beschäftigt werden, falls im Produktionsland ab dem 14. Lebensjahr von Gesetzes wegen gearbeitet werden darf.

Der Lieferant verpflichtet sich seine Mitarbeiter nach den UNO Menschenrechtsabkommen zu behandeln und zu beschäftigen. Als Grundlage dienen vergleichbare Arbeitsbedingungen zu den EU-Standards bei den Arbeitsverhältnissen der Mitarbeiter. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für die Zulieferer des Lieferanten.

Einhaltung von Mindestlohn

Der Lieferant verpflichtet sich, die Vorgaben aus dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) bzw. die jeweils gültige Fassung bezugnehmend des Mindestlohngesetzes für seine in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer konsequent einzuhalten.

Umweltschutz / Klimaschutz

Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von Tensometric. Tensometric erwartet deshalb auch von Lieferanten ein den Leitlinien von Tensometric entsprechendes Umweltbewusstsein. Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der so genannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 (1, 10) der Verordnung (EG) 1907/2006 („REACH“) enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich weiter, Tensometric unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Kandidatenliste. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit. Tensometric ist zur Abnahme von Produkten, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, nicht verpflichtet.

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die geltenden nationalen und internationalen Vorschriften sowie die Normen zum Umweltschutz, die seine Tätigkeit betreffen, einzuhalten. Die Umweltverschmutzung soll minimiert, der Umweltschutz soll kontinuierlich verbessert und die Ressourcen sollen sparsam eingesetzt werden.

Der Geschäftspartner beachtet das Verbot der nicht umweltverträglichen Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen gemäß den in den jeweiligen Ländern geltenden Vorschriften. Der Geschäftspartner fördert ein Konzept der Kreislaufwirtschaft und ermöglicht die Verwendung von recycelten Materialien, wo immer dies möglich ist, und reduziert den Abfall so weit wie möglich.

Der Geschäftspartner verpflichtet sich zu aktivem und nachhaltigem Klimaschutz, z. B. durch Steigerung der Energieeffizienz, Erzeugung oder Bezug von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie durch weitere Maßnahmen zur Reduzierung der CO2-Emissionen

Verbot von besonders besorgniserregenden Stoffen

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die gesetzlichen Inhaltsstoffverbote, -beschränkungen und - deklarationsvorschriften sowie die geltenden Normen zum Verbot und zur Deklaration von Inhaltsstoffen einzuhalten; der Geschäftspartner wird auf Verlangen Nachweise über diese Verpflichtungen erbringen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, besondere Sorgfalt auf die Herkunft seiner Materialien zu verwenden.

Verbot der Unterbeauftragung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag an Dritte weiterzugeben.

Forderungsabtretung

Die Forderungsabtretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Tensometric zulässig.

Erfüllungsort

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis die von Tensometric genannte Versandstelle. Ansonsten ist Erfüllungsort Wuppertal.

Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle eventuell aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist Wuppertal.

Anwendbares Recht

Soweit vorstehend nicht anders geregelt, gilt ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht hat nur Gültigkeit, wenn dies ausdrücklich schriftlich seitens Tensometric bestätigt wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine solche unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, welche dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.